STATUTEN
Fit & Fun Henau
INHALTSVERZEICHNIS
1. Name und Sitz
2. Zweck
3. Zugehörigkeit
4. Mitgliedschaft
5. Rechte und Pflichten
6. Organisation
7. Finanzen
8. Verschiedenes
1. NAME UND SITZ
Art. 1 Name
Fit & Fun Henau (Turnverein) besteht seit 1969 und ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Art. 2 Sitz
Rechtsdomizil von Fit & Fun ist bei der Präsidentin oder einem Vorstandsmitglied
2. ZWECK
Art. 3 Zweck
Der Turnverein pflegt das Turnen und den Sport aller Altersstufen gemäss dem Leistungs-
stand und dem Leistungsstreben seiner Mitglieder. Im Rahmen seiner Möglichkeiten kann
er den Leistungssport fördern und unterstützt die Nachwuchsförderung. Der Turnverein
kann an Turnfesten, Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen teilnehmen. Er pflegt die
Kameradschaft und die Geselligkeit und ist politisch und konfessionell neutral.
3. ZUGEHÖRIGKEIT
Art. 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist zurzeit kein Mitglied von Turnverbänden. Einem Beitritt zu einem Verband
muss an der HV zugestimmt werden.
Art. 5 Intern
Fit & Fun Henau angeschlossen sind das KITU und das MUKI Turnen. Je nach Bedarf können
weitere Aktivitäten angeboten werden.
.
4. MITGLIEDSCHAFT
Art. 6 Mitgliederkategorien
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder (Turnerinnen)
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
- KITU (Kinderturnen)
- MUKI (Mutter-Kind Turnen)
Art. 7 Eintritt
Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Beim Eintritt ist das Anmeldeformular unterzeichnet abzugeben. Stimm- und wahlberechtigt ist das eintretende Mitglied erst nach der Auf-
nahme in den Verein an der HV.
Art. 8 Austritt
Der Austritt (oder Übertritt zu den Passivmitgliedern/Gönnern) aus dem Verein ist schriftlich auf Ende des Vereinsjahres möglich, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein
erfüllt sind.
Art. 9 Streichung
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können durch einen
Antrag an den Vorstand, von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die betreffenden Mit-
glieder sind zuvor rechtzeitig von der drohenden Streichung in Kenntnis zu setzen.
Art. 10 Ausschluss
Mitglieder, die in schwerer Weise gegen Statuten, Reglemente oder Weisungen des Vorstandes verstossen oder die sich sonst der Mitgliedschaft nicht würdig erweisen, können durch Beschluss der HV mit 2/3 Stimmen-Mehrheit aus dem Verein aus geschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von der Sanktion schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ausgeschlossene Mitglieder können nur durch Beschluss der HV wieder in den Verein aufgenommen werden.
Art. 11 Mutationen
Mutationen werden an der Jahreshauptversammlung bekanntgegeben.
Art. 12 Aktiv
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer sich aktiv im Verein betätigen will.
Der Verein führt verschiedene altersgerechte Turngruppen.
Art. 13 KITU/MUKI
Fit & Fun Henau angeschlossen sind das Kinderturnen und das MUKI-Turnen. Je nach Bedarf
können weitere Aktivitäten angeboten werden.
Art. 14 Passiv
Passivmitglied oder Gönner ist, wer den Verein und dessen Bestrebungen finanziell unterstützt.
Art. 15. Ehrenmitglied
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder um die Förderung des Turnens und des Sports verdient gemacht hat. Vorschläge sind dem Vorstand spätestens 2 Monate vor der ordentlichen HV schriftlich und begründet einzureichen. Die Ernennung wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die HV vorgenommen.
5. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Art. 16 Stimm- und Wahlrecht
Die Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der HV stimm- und wahlberechtigt.
Sie haben das Recht Anträge zu stellen.
Art. 17 Beachtung der Statuten und Beschlüsse
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren. Sie haben sich nach
Statuten und Vereinsbeschlüssen sowie den Anordnungen des Vorstandes zu richten.
Art. 18 Beitragspflicht
Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Diese werden an der HV festgesetzt. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Von der Beitragspflicht befreit sind:
– Ehrenmitglieder
– Mitglieder des Vorstandes
– Leiterinnen und Leiter, die regelmässig eine Riege leiten
Art. 19 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Ausscheidende
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. ORGANISATION
Art. 20 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Hauptversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren aus dem Verein
Art. 21 Hauptversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die HV. Sie wird vom Vorstand anfangs
eines jeden Jahres einberufen (bis spätestens Ende April). Vorbehalten bleibt Art. 26
Art. 22 Geschäfte
Die HV behandelt in der Regel folgende Geschäfte:
1. Begrüssung
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Genehmigung des Protokolls
4. Jahresbericht
5. Jahresrechnung / Revisorenbericht
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
7. Budget
8. Reisebericht
9. Berichte KITU und MUKI
10. Statutenrevision
11. Wahlen
12. Ehrungen
13. Jahresprogramm
14. Allgemeine Umfrage
Art. 23 Ausserordentliche HV
Eine ausserordentliche HV während des Vereinsjahres kann unter Bezeichnung
der zu behandelnden Traktanden einberufen werden, wenn 1/5 der stimmberechtigen
Mitglieder dies schriftlich verlangen oder auf Beschluss des Vorstandes.
. Sie ist binnen 2 Monaten durchzuführen.
Art. 24 Einberufung der ord. und ausserordentl. HV
Die Einladung zur ordentlichen oder ausserordentlichen HV erfolgt schriftlich unter Bekannt-
gabe der Traktanden. Die Einladung hat im Minimum 10 Tage vor der Versammlung zu
erfolgen. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung
schriftlich dem Vorstand einzureichen. Alle in dieser Weise einberufenen Versammlungen
sind beschlussfähig
Art. 25 Durchführung HV
Die Abstimmungen erfolgen offen. Die Mitglieder können durch ein „einfaches Mehr“ geheime
Abstimmung verlangen. Beim ersten Wahlgang entscheidet das absolute, beim zweiten
Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Über Anträge entscheidet das
„einfache Mehr“ der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit geht das Geschäft zur
Überarbeitung an den Vorstand zurück
Art. 26 Vorstand
Der von der HV zu wählende Vorstand besteht aus 3-7 Mitgliedern:
– Präsident/in
– Aktuar/in
– Kassier/in
– Turnleiterinnen
– Beisitzerinnen
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
– Vertretung von Fit & Fun Henau nach aussen
– Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
– Anwendung der Statuten
– Ausarbeitung und Erlass von Reglementen
– Vorbereitung der Sitzungen / Hauptversammlung
– Führung der Jahresrechnung
– Bildung der Technischen Kommission
– Streichung von Mitgliedern
Art. 27 Zeichnungsberechtigung
Die Präsidentin und/oder Vizepräsidentin zeichnet zu zweien mit der Aktuarin und/oder Kassierin.
Art. 28 Rechnungsrevisoren
Zwei Rechnungsrevisoren prüfen nach Abschluss jedes Vereinsjahres die Jahresrechnung. An der HV erstatten sie Bericht und stellen einen Antrag.
7. FINANZEN
Art. 29 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
– Mitgliederbeiträgen
– freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen
– Erträge Vermögensertrag
– Überschüsse aus Veranstaltungen
Art. 30 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 31 Ausgaben
Die Ausgaben des Vereins bestehen u.a. aus:
– Verbandsbeiträgen
– Verwaltungskosten
– Anteil an Wettkampf- und Turnfestkosten
– Materialanschaffungen
– Entschädigung für die Turnleiter/In
– Turnhallenmieten
– Übrige Ausgaben
Dem Vorstand steht ein jährlicher Kompetenzbetrag von CHF 500.00 gemäss Beschluss der HV zur Verfügung. Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
8. VERSCHIEDENES
Art. 32 Vereinsarchiv
Alle wesentlichen Vereinsakten sind im Vereinsarchiv aufzubewahren. Für die ordnungs-
gemässe Aufbewahrung ist der Vorstand verantwortlich.
Art. 33 Teil- und Totalrevision der Statuten
Eine Teil- und Totalrevision der Statuten wird durch den Vorstand oder wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen, in die Wege geleitet. Die Revision ist von der HV 2/3 Stimmenmehrheit zu beschliessen.
Art. 34 Auflösung
Die Auflösung kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen
HV mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen auf ein Sperrkonto bei
einer Bank überwiesen. Wird innert 10 Jahren kein neuer Verein gegründet so wird das
Vermögen einer gemeinnützigen Organisation überwiesen.
Art. 36 Inkraftsetzung
Diese Statuten sind an der ordentlichen HV vom 18.03.2016 angenommen worden und
treten sofort in Kraft.
Aktuarin: Kassierin:
Monika Minder Claudia Cozzio